Satzung des gemeinnützigen EdenSpirit Förderverein e.V.i.Gr.

EdenSpirit Förderverein e. V.

Im
Lebenszentrum EdenSpirit Gen.
Bewusste Gemeinschaft / Ashram
Interkulturelles Ärztehaus
Forschendes Meditations-, Umwelt- & Bildungszentrum

Vorläufige Satzung

des

EdenSpirit Förderverein e.V.i.Gr.

Fassung vom (…)

 

  • 1 Name, Sitz, Steuerbegünstigte Zwecke, Geschäftsjahr
    Der Verein trägt den Namen „EdenSpirit Förderverein e. V.“ und ist als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister einzutragen.
    Der Sitz des Vereins ist in Stralsund.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung aller steuerbegünstigten Vereine und
anderen steuerbegünstigten Körperschaften mit ihren gemeinnützigen, mildtätigen
und religiösen Tätigkeiten, die in Kooperation mit dem Lebenszentrum EdenSpirit
stehen. Diese Zwecke werden dabei verfolgt:

  1. a) die Förderung von Religion, Kultur und Kunst;
  2. b) die Förderung der Internationalen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  3. c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  4. d) die Förderung von Erziehung, Volks- & Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe;
  5. e) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und öffentlicher Gesundheitspflege;
  6. f) die Förderung der Natur- & Landschaftspflege;
  7. g) die Förderung von Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellem Brauchtum;
  8. h) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  9. i) die Förderung der Jugend- & Altenhilfe;
  10. j) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes & der Unfallverhütung;
  11. k) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
  12. l) im Rahmen der Mildtätigkeit die selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Personen;
  13. m) sowie die Förderung des allgemeinen bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

durch die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften wie den Stiftung EdenSpirit Förderverein e.V., von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften i.S. d. § 58 Nr. 1 AO zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der oben genannten Zwecke.

 

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüssen, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1.

 

  • 3 Selbstlosigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen.
    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
    Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne § 57 AO verwirklichen.
    Vom Verein beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG erhalten (Ehrenamtspauschale).
    Der Verein kann Einrichtungen auch in der Form von eigenen juristischen Personen unterhalten und/oder sich an solchen beteiligen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Herkunft der Mittel zur Gründung der Gesellschaft, der Zweck der Gesellschaft und die Zurverfügungstellung von Betriebsgrundlagen nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind. Die Beschlussfassung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft obliegt der Mitgliederversammlung.

 

  • 4 Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Der Antrag auf Aufnahme (Mitgliedsantrag) in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Erlöschen.
    Der Austritt ist schriftlich zu erklären gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
    Ein Mitglied des Vereins kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit einem Jahresbeitrag mindestens 6 Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das auszuschließende Mitglied erhält vor Ausschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzug wird per E-Mail drei Monate im Voraus angekündigt.
    Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Es gibt drei Arten von Mitgliedern.

(a) Ordentliche Mitglieder sind vollwertige Mitglieder des Vereins, sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können zu Ämtern innerhalb des Vereins gewählt werden. Erfolgt eine Wahl, wird diese durch Annahme des Mitglieds bestätigt.

(b) Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von aktuell 18 € monatlich (zahlbar halbjährlich zu 108 € oder jährlich zu 216 € per Lastschrifteinzug oder Banküberweisung) sowie weitere Geld-, Sach-, oder Arbeitsspenden. Sie können vergünstigt an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(c) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

 

Mitgliedschaften gelten für ein Jahr und werden automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 2 Monate vor Beendigung gekündigt werden. Der Austritt erfolgt schriftlich durch Kündigung an den Vorstand. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Einzelfall entscheiden, dass der Betrag ganz oder teilweise erlassen wird.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
    Fördermitglieder entrichten einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Geldbeiträge zu leisten.

 

  • 6 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Vereinsvorstand
    Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, also mindestens dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, zusätzlich möglich sind z. B. ein 3. Vorsitzendender, ein Schatzmeister, ein Schriftführer, weitere Beisitzer.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten.
    Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
    Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

 

  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung.
  5. e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte.
  6. f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

 

  • 9 Beschlussfassung des Vorstandes
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
    Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
    Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
    Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

 

  • 10 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
  2. b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
  3. c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  5. e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  6. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands.
  8. h) Entlastung des Vorstands.

    Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

 

  • 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Einberufung erfolgt entweder mündlich oder schriftlich per Email unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
    Jedes ordentliche Mitglied (keine Fördermitglieder) kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

 

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
    In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
    Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
  1. a) Die Änderung der Satzung.
  2. b) Die Auflösung des Vereins.
  3. c) Die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

    Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

 

  • 13 Kassenführung
    Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
    Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • 14 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen vom Vorstand ausgewählten Verein oder eine Körperschaft mit vergleichbarer Gesinnung, der/die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
    Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

 

  • 15 Beschluss
    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am (…) in der vorliegenden Fassung einstimmig beschlossen.
    Der Verein soll eingetragen werden beim Amtsgericht Stralsund ins Vereinsregister.
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